Wissen für Pflegende Angehörige
Nach den gesetzlichen Vorgaben unterstützt der Medizinische Dienst der Kranken- und Pflegekassen (Kurzform: MDK) in pflegerischen und medizinischen Fragen.
Drei Viertel der zu pflegenden Personen werden zuhause von Angehörigen oder Betreuungs – / Pflegekräften betreut und versorgt. In der Regel kommt ein ambulanter Pflegedienst hinzu, um die medizinischen notwendigen Pflegeleistungen abzudecken.
- Der MDK ist unter anderem für die Begutachtung von pflegebedürftigen Personen und deren Einstufung in die entsprechenden Pflegegrade zuständig.
Es ist zu beachten, dass die entsprechenden Anträge zur Feststellung und Einstufung der rechtzeitig und korrekt gestellt werden ! Dies gilt sowohl für den Erstantrag als auch für den Antrag auf Höherstufung.
Pflegegutachten
Der MDK führt die Pflegebegutachtung durch. dabei wird festgestellt inwieweit eine Person pflegebedürftig ist und welchen Pflegegrad sie hat. Diese entscheidet über die Höhe des Pflegegelds.
Pflegequalität
Der MDK prüft stichprobenartig, ob Pflegeeinrichtungen medizinische und pflegerische Anforderungen erfüllen und die Körperpflege und Ernährung angemessen durchgeführt werden.
Arbeitsfähigkeit
Der MDK prüft gegebenenfalls wie die Arbeitsfähigkeit einer Person erhalten oder wiederhergestellt werden kann.
Antragstellung Pflegebegutachtung / Einstufung des Pflegegrads
- Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse.
Der MDK wird nach Antragstellung von der Pflegekasse beauftragt die Begutachtung durchzuführen
- Es erfolgt eine Terminvereinbarung für einen Hausbesuch durch den MDK
- Hier ist es hilfreich- falls vorhanden den Bericht des Hausarztes oder Entlassungsberichte aus der Klinik bereit. Den Medikamentenplan haben Sie zur Hand.
- GGf. legen Sie die Pflegedokumente bereit, die vom Pflegedienst oder Ihnen geführt werden
Bescheid über den Pflegegrad
- Innhalb von ca. 20-30 Tagen sollte von der Antragstellung der Bescheid da sein.
Widerspruch einlegen
- Wenn Sie mit dem Bescheid und Einstufung des Pflegegrades nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen.
Qualität der Pflege muss überprüft werden
Wenn die Pflege und Betreuung von Angehörigen, Freunden oder einer Betreuungskraft durchgeführt wird, muss eine Qualitätssicherungsbesuch (§ 37.3 SGB XI) von einem Pflegedienst in Anspruch genommen werden. Hier werden auch Empfehlungen für eine Verbesserung und Möglichkeiten hinsichtlich der häuslichen Pflegesituation besprochen: z. B. Überprüfung des Pflegegrades, Verbesserung der Pflegetechniken, Vermeidung von Überlastung uvm.
Die Beratung der Beratungsbesuchen hängt vom Pflegegrad und ist bei Pflegegeldempfänger verpflichtend:
- Pflegegrad 2, 3 ist eine halbjährlicher Termin zu vereinbaren
- Pflegegrad 4, 5 ist ein vierteljährlicher Termin zu vereinbaren
Corona und Sonderregelungen
Der MDK setzt vorübergehend die Hausbesuche für die Pflegebegutachtung aus!
Voraussichtlich wird bis Ende Dezember 2020 die Einstufung nur Telefonisch vorgenommen.
Verpflichtende Beratungsgespräche
Beratungsgespräche nach § 37.3. die verpflichtend sind entfallen bis Ende Dezember 2020.
Bitte fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, wann Sie wieder einen Termin beantragen müssen
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(+49) 089 - 72458305
Montag bis Freitag: 8 - 18 Uhr
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