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... umsorgt zuhause leben!

Rechtliche Information zur Beschäftigung von Haushaltshilfen in Privathaushalten in Deutschland.

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Übersicht über

die

verschiedenen

Beschäftigungs-

modell

 

Second Life Care ist für die Betreuung in der häuslichen Betreuung und Pflege für die Angehörigen und die zu Pflegenden da!

 

Seit 2004 dürfen in Deutschland Betreuungskräfte aus dem EU-Ausland arbeiten. Wenn Sie oder Ihre Angehörigen Unterstützung für zu Hause benötigen und Sie nicht mehr in der Lage sind alleine zu leben, können wir Ihnen zur Seite stehen.  Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Betreuungskraft, die für einen bestimmten Zeitraum bei Ihnen wohnt und Sie oder Ihre Angehörigen betreut und die Führung des Haushalts übernimmt zu beschäftigen.

Entsendung von Betreuungskräften
aus dem EU Ausland

Seit Mai 2004 ist es im Rahmen der EU- Osterweiterung und der damit verbundenen Dienstleistungsfreiheit osteuropäischen Firmen, die über eine Entsendegenehmigung verfügen, gestattet Angestellte zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland zu entsenden. Nachgewiesen wird die Beschäftigung über das EU-Formular A1, das von den nationalen europäischen Behörden ausgestellt wird und vorliegen sollte. Die Betreuungskräfte arbeiten zeitlich befristet in Deutschland und erhalten Ihre Arbeitsanweisungen von ihrem Arbeitgeber, das heißt vom entsendenden Unternehmen.  Der Dienstleistungsvertrag wird direkt mit der Agentur/der entsendenden Firma abgeschlossen. Es besteht daher kein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und den Betreuungskräften. Diese Beschäftigungsvariante bietet Ihnen viele Vorteile und eine größere Flexibilität. Aus diesem Grund vermittelt Second Life Care  nach Deutschland angestellte Betreuungskräfte, die bei einem Unternehmen in ihrem Heimatland fest angestellt sind und nach Deutschland entsendet werden. Dies ist auf Grund der Dienstleistungsfreiheit der EU rechtlich zulässig. Sie schließen somit einen Dienstleistungsvertrag mit einem Unternehmen/Dienstleister im europäischen Ausland ab. Sie sind nur Auftraggeber, nicht Arbeitgeber. Die Betreuungskräfte sind im Heimatland sozialversicherungspflichtig angestellt und werden zu Ihnen nach Deutschland entsandt. Das bedeutet der Dienstleister führt Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland ab. Das Formular A1 und eine europäische Versichertenkarte müssen vorhanden sein. Diese Formulare sind wichtig als Nachweise für eine legale Beschäftigung im Heimatland und die Entsendung nach Deutschland.
Die Betreuungskräfte arbeiten zeitlich befristet in Deutschland als Haushaltshilfen. Sie dürfen  jedoch ohne der entsprechenden Qualifikation keine medizinische Pflege leisten. Selbstverständlich gelten auch für entsendete Arbeitskräfte das deutsche Arbeitszeitgesetz oder die Mindestlohnregeln.
Für Sie bedeutet die Entsendung, dass Sie nur die monatliche Dienstleistungsrechnung begleichen müssen. Second Life Care und das entsendende Unternehmen regelt alles andere für Sie.

Anstellung von Betreuungs-
kräften durch Sie
selbst in Deutschland

Seit 2014 besteht mit allen osteuropäischen EU-Ländern die sogenannte volle Arbeitnehmer-freizügigkeit. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer aus diesen Ländern unmittelbar und ohne irgendwelche Arbeitsgenehmigungen im Haushalt angestellt werden können. Sie schließen dazu einen Arbeitsvertrag ab und haben damit alle Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers gegenüber der Betreuungskraft als Arbeitnehmer zu erfüllen wie jeder Unternehmer für seine Mitarbeiter. Als Arbeitgeber haben Sie die Verantwortung für die Anmeldung, für die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Neben dem zu zahlenden Bruttolohn sind Sie zusätzlich verpflichtet auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die sonstigen sozialen Arbeitgeberleistungen z. B. Urlaubanspruch, Krankengeld usw. zu erfüllen. Selbstverständlich müssen Sie als Arbeitgeber auch sicherstellen, dass Ihre Angestellten den gesetzlich Urlaubsanspruch erhalten, eventuelle Überstunden vergütet bekommen und im Falle von Krankheit ihre Lohnfortzahlung erhalten. Diese zusätzlichen Kosten sind bei der Beurteilung der Gesamtkosten für die direkte Anstellung einer Betreuungskraft als Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Hilfestellung hierzu kann Ihnen Second Life Care gerne geben. Zusätzlich kann die Arbeitsagentur oder Ihr Steuerberater Sie unterstützen.
Auch für die direkte Anstellung der Betreuungskräfte gilt, dass nur haushälterische Tätigkeiten zulässig sind. Medizinsiche Pflege darf ohne der entsprechenden Qualifikation nicht durchgeführt werden.

Beauftragung von selbstständigen Betreuungskräften

Selbstständige Einzelunternehmer aus dem EU-Ausland können sich in Deutschland als Einzelunternehmer niederlassen und einer Geschäftstätigkeit nachgehen. Eine selbstständige Betreuungskraft kann dabei mit einer Gewerbeerlaubnis aus dem EU-Ausland tätig sein oder muss dazu einen Wohnsitz in Deutschland anmelden, eine Gewerbeanmeldung vornehmen und die Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt bekanntgeben.
Bei selbstständigen Einzelunternehmern mit Gewerbeerlaubnis aus dem EU-Ausland entsendet sich die Betreuungskraft
quasi selbst. Sie muss dementsprechend auch über eine Entsendegenehmigung verfügen und das Formular A1 mit sich führen. Für den Dienstleistungsvertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft als Einzelunternehmer gelten die gleichen Bedingungen, wie für eine Betreuungskraft, die bei einem osteuropäischen Unternehmen fest angestellt ist. 
Die rechtlich Situation von selbstständigen Betreuungskräften unabhängig von der Herkunft, die in der 24h-Betreuung arbeiten ist unklar.
Wer als „Selbstständiger“ eine Betreuung rund um die Uhr anbietet und zusätzlich in der Wohnung des Auftraggebers wohnt kann in der Regel nur für einen einzigen Auftraggeber arbeiten. Er handelt daher nach einer häufigen Auffassung der Behörden nicht unternehmerisch. Das heißt diese Betreuungskraft arbeitet nach Ansicht der Behörden scheinselbstständig und somit nicht legal. Andererseits gibt es seit 07.03.2014 ein Urteil des OLG Frankfurt, das bestätigt dass eine polnische Betreuungskraft als selbstständig gilt. Dieses Urteil ist ein Novum im Bereich der 24h-Betreuung durch selbstständige Betreuungskräfte. Letztendlich gibt es bei der Beauftragung von selbstständigen Betreuungskräften keine 100% ige Rechtssicherheit. Die rechtliche Einstufung der Behörden richtet sich immer nach der gelebten Praxis zwischen Betreuungskraft und pflegebedürftiger Person.
Für den Fall, dass die Behörden die sogenannte Scheinselbstständigkeit einer selbstständig tätigen Betreuungskraft feststellen, hat dies erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen, vorallem für den Auftraggeber, da dieser als Arbeitgeber betrachtet wird, der seinen Pflichten zum Abführen der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht nachgekommen ist.
Um die Einstufung der Scheinselbstständigkeit  zu vermeiden, muss die selbstständige Betreuungskraft eine Reihe von Bedingungen erfüllen (z. B. mehrere Auftraggeber, eigene Akquisitionstätigkeit, eigenen Haushalt usw.).
Eine vollständige Beratung zu diesem komplexen Thema kann in diesem Rahmen nicht erfolgen. Second Life Care empfiehlt Ihnen sich diesbezüglich bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt über Details zu informieren.

Beauftragung von nicht angemeldeten Betreuungskräften (Schwarzarbeit)

Von dieser illegalen Art der Beschäftigung von Betreuungskräften, die im häuslichen Bereich leider immer noch sehr verbreitet ist, möchten wir eindringlich aus ausdrücklich warnen.

Schwarzarbeit kann für den Auftraggeber teuer werden ! 

Wenn Sie derzeit eine osteuropäische Betreuungskraft illegal beschäftigen sollten, legen wir Ihnen dringen ans Herz das Beschäftigungsverhältnis zu legalisieren. Dies hat viele Vorteile für Sie und Ihre Betreuungskraft. 

Eine illegale Beschäftigung kann weitreichende Folgen für den Auftraggeber und die Betreuungskraft haben. Es handelt sich hierbei um ein strafbares Vergehen. Abgesehen von erheblichen Geldbußen, die im Fall der Aufdeckung von Schwarzarbeit verhängt werden können (aktuell von bis zu 25.000 Euro), droht dem Auftraggeber der Vorwurf auf Beihilfe zum Betrug.
Dieser kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden, sollte die nicht angemeldete Betreuungskraft Sozialleistungen, wie beispielsweise ALG I oder ALG II (Hartz IV) beziehen.

Im häuslichen Umfeld ereignen sich viele Unfälle. Bei nicht angemeldeten Beschäftigten haftet der Auftraggeber. Eine Versicherung oder die Berufsgenossenschaft übernimmt keine Kosten für die Behandlung oder die Spätfolgen eines Umfalls und der Auftraggeber wird haftbar gemacht.  Dieses enorme Risiko sollten Sie sich ersparen

Nach Medienberichten werden neue Stellen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit eingesetzt, die verstärkt auch Privathaushalte überprüfen werden.

 

 



Überzeugen Sie sich selbst!




Viele Modelle hören sich gut an, sind aber leider nicht legal

z.B. Betreungskräfte aus nicht EU Staaten
Es werden immer mehr ukrainische Betreuungskräfte über Agenturen angeboten, die über Drittstaaten vermittelt werden.
Leider ist diese Vermittlung in Deutschland nicht legal und ist mit viel Ärger und Kosten verbunden.

 

 

Second Life Care vermittelt daher keine Betreuungskräfte die über Drittstaaten aus Polen immer mehr angeboten werden. Wir distanzieren uns von den Mitbewerbern die solche Niedrigpreise anbieten.

Die Verbraucherschutzorganisationen weisen darauf hin,  dass sämtliche Angebote die unter 2300 Euro angeboten werden unseriös handeln. Denn auch hier muss die Entsendefirma den Mindeslohn der in Deutschland zur Zeit gesetzlich vorgeschrieben ist gezahlt werden.

 
 

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Am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission ihre Empfehlung für die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

in den Jahren 2021 und 2022 abgegeben. Der Mindestlohn soll in vier Stufen steigen. Sofern die Bundesregierung

dieser Empfehlung der Mindestlohnkommission folgt, wird der gesetzliche Mindestlohn in den Jahren 2021 und 2022

folgende neue Höhe haben:

1.1.2021 – 30.6.2021: Mindestlohn 9,50 Euro

1.7.2021 – 31.12.2021: Mindestlohn 9,60 Euro

1.1.2022 – 30.6.2022: Mindestlohn 9,82 Euro

1.7.2022 – 31.12.2022: Mindestlohn 10.45 Euro

Stand 01.07.2020 (Quelle DGB)
 
Deutsche Gewerkschaftsbund teilte am 3.2.22 Änderungen des Mindeslohns für 2022 mit:
12 Euro Mindeslohn sollen noch 2022 kommen

 

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