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... umsorgt zuhause leben!

Welche Möglichkeiten zur Beschäftigung einer osteuropäischen Haushaltshilfe oder Betreuungskraft gibt es in Österreich?

Zur Auswahl stehen zwei Wege um bei Bedarf Betreuungskräfte zu beschäftigen!

Sie haben die Möglichkeit Betreuungskräfte anzustellen. Für diese Betreuungskräfte gilt eine maximale Arbeitszeit von 64 Stunden pro Woche entsprechend 9,14 Stunden pro Tag, wobei nach einer Höchstdauer von zwei Wochen eine zweiwöchige Pause eingelegt werden muss. Darüber hinaus muss die Betreuungskraft pro Tag drei Stunden zur freien Verfügung haben. Die Nachtruhe der Betreuungskraft beträgt zehn Stunden.

Sie schließen dazu einen Arbeitsvertrag ab und haben damit alle Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers gegenüber der Betreuungskraft einzuhalten.
Als Arbeitgeber haben Sie die Verantwortung für die Anmeldung, für die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge.

Wenn Sie hierzu weitere Informationen benötigen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Selbstständige aus dem EU-Ausland können sich in Österreich als Einzelunternehmer niederlassen und einer Geschäftstätigkeit nachgehen. Die Betreuungskraft muss sich dazu mit Wohnsitz in Österreich anmelden, eine Gewerbeanmeldung vornehmen und die Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt bekanntgeben.

Die Betreuungskraft arbeitet auf Honorarbasis und rechnet direkt mit Ihnen ab. Dazu müssen beim Abschluss des Dienstleistungsvertrags/Werksvertrages Nebenbedingungen wie z.B. Weisungsrecht, Entlohnung, Arbeitsabläufe usw. beachtet werden.

Wer darf als selbstständig in Österreich arbeiten?

 

Selbstständige Betreuungskräfte müssen über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zur „Personenbetreuung“ verfügen. Voraussetzungen für eine erfolgreiche Gewerbeanmeldung muss man 18 Jahre sein und damit die Eigenberechtigung sowie die österreichische Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaates oder der Schweiz. Angehörige von Drittstaaten benötigen einen behördlichen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung des Gewerbes berechtigt. Außerdem dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Ausschlussgründe sind zum Beispiel Vorstrafen aufgrund bestimmter Delikte und mit einem bestimmten Strafrahmen sowie mangels Vermögen rechtskräftig nicht eröffnete oder aufgehobene Insolvenzverfahren. Berücksichtigt werden auch Ausschlussgründe, die jenseits der österreichischen Grenzen vorliegen. 

Die rechtlichen Grundlagen für die Ausübung der Tätigkeit finden sich unter anderem in der Gewerbeordnung und im Hausbetreuungsgesetz. Durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bzw. das Ärztegesetz ist zudem geregelt, welche pflegerischen bzw. ärztlichen Leistungen in Einzelfällen an selbstständige Betreuungskräfte übertragen werden dürfen.

 

Wir setzen auf langfristige, vertrauensvolle Partnerschaften. 

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