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Möglichkeiten und Vorgaben der Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Deutschland

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Kurzzeit- und Verhinderungspflege kann bei der Pflegekasse auch für die häusliche Betreuung beantragt werden.



 

Viele Angehörige betreuen ihre pflegebedürftigen, behinderten oder kranken Familienmitglieder mit viel körperlichem und psychischem Einsatz. Dies ist eine große Belastung für die pflegenden Angehörigen.
Wer eigene Angehörige selbst pflegt und betreut, braucht deshalb auch einmal eine Auszeit und Urlaub.
Für diesen Fall gibt es die Möglichkeiten der Kurzzeit – und Verhinderungspflege.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege kann jeweils einmal im Jahr zusätzlich zum Pflegegeld bei der Pflegekasse beantragt werden. 

Für die häusliche Pflege stehen neben dem Pflegegeld, das von der Einstufung des Pflegegrads abhängig ist, nochmals
1612 Euro für Verhinderungspflege und 806 Euro für die Kurzzeitpflege pro Jahr zur Verfügung.
Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist die Übernahme der pflegerischen Tätigkeit während der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege durch eine familienfremde beauftragte Pflege- und Betreuungskraft, die nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt oder bis zum zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert ist.

Eine weitere Voraussetzung für die Beantragung der Kurzzeitpflege ist zusätzlich, dass bereits für mindestens 6 Monate der Nachweis von Pflege vorgelegt werden kann.

Bei der Suche nach einer  Betreuungskraft für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege im eigenen Zuhause sind wir Ihnen gerne behilflich. Wir ermöglichen damit, dass Ihr pflegebedürftiger Angehöriger auch während der Kurzzeit- und Verhinderungspflege im eigenen Zuhause liebevoll betreut wird. Dies erfolgt gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem ambulaten Pflegedienst. Sie können in dieser Zeit unbeschwert Ihre Auszeit von der Anstrengung der Pflege genießen.

Verhinderungspflege ist die vorübergehende Vertretung bei der häuslichen Pflege, wenn die angehörige pflegende Person wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen verhindert ist. Die zu pflegende Person muss mindestens den Pflegegrad 2 haben und sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sein.

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege eines zu pflegendenen Angehörigen in einer stationären Einrichtung oder durch einen fremden beauftragten Betreuer in der häuslichen Umgebung.

Neben der Möglichkeit von finanziellen Zuschüssen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es in Bayern seit 2018 noch zusätzlich das bayerische Landespflegegeld für pflegende Angehörige.
Informationen hierzu finden Sie auf einer
gesonderten Seite.

 

 

Sie haben Fragen zum Thema Kurzzeit- oder Verhinderungspflege und möchten gerne eine Betreuungskraft, die Sie in Ihrer liebgewonnenen Umgebung umsorgt, dann kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch.

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Rufen Sie uns an und lassen Sie sich beraten:
Telefonnummer : +49 (0)89-72458305

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